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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt den Namen Förderverein Fünf Türme e. V.
(2.) Der Verein hat seinen Sitz in 19067 Zittow, Dorfstrasse 33 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Parchim eingetragen.
(3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

4.) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kirchbauten und der kirchlichen Ensembles in den Dörfern der Evangelisch – Lutherischen Kirchengemeinde Zittow – Retgendorf. Sie sind sichtbares Zeichen und Kern der über Generationen sich entwickelnden dörflichen Struktur in der Region.

5.) Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

a. Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über die historische Bedeutung kirchlicher Bauwerke und deren Umfeld, die Förderung der Heimatpflege, der Kunst und Kultur, die Herausstellung der Denkmalpflege und die Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

b. Durchführung von / und Beteiligung an Projekten die dem Erhalt, der Pflege und des Bewahrens denkmalgeschützter Anlagen dienen.

c. Konzeption und Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen, die der Wahrung und Fortschreibung des kulturellen Erbes dienen.

d. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Personengesellschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich - rechtlichen Trägern auf dem Gebiet der Kulturförderung.

(6.) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(7.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks der Evangelisch – Lutherischen Kirchengemeinde Zittow – Retgendorf verwendet.

(8.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (9.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(10.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(11.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


(12.) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.


§ 3 Mitgliedschaft

(13.) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(14.)Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(15.) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(16.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(17.) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

(18.) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

(19.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

  • Entlastung des Vorstands,

  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.



(20.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(21.) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,

  • Bericht des Kassenprüfers,

  • Entlastung des Vorstands,

  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr

  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

     


(22.) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge).

(23.) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

(24.) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(25.) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder/ kooperative Mitglieder). Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(26.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(27.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(28.) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

(29.) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung der Dreiviertel – Mehrheit aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

(30.) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.


§ 10 Vorstand

(31.) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
 

  • ein/eine Vorsitzende/r

  • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

  • ein/eine Schatzmeister/in

  • ein/eine Schriftführer/in

  • sowie bis zu vier Beisitzer.

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Den stellvertretenden Vorsitz stellt die Kirchengemeinde als geborenes Mitglied. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

    (32.) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

    (33.) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    (34.) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    (35.) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

    (36.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

    §11 Kassenprüfer

    (37.) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.

    (38.) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

    Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


    § 12 Auflösung des Vereins

    (39.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen des Vereins an die Evangelisch - Lutherische Kirchengemeinde Zittow - Retgendorf übereignet.

    Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 2.10.2016 beschlossen.